Baum im eigenen Garten fällen: welche Regelwerke greifen, wie der Schutzstatus bestimmt wird und was ein Antrag verlangt

Wer im eigenen Garten einen Baum entfernen will, stößt auf drei Regelwerke, die unabhängig voneinander gelten und unterschiedliche Ergebnisse liefern können: das Bundesnaturschutzgesetz, das Artenschutzrecht und die Satzung der eigenen Gemeinde. Ob eine Fällung erlaubt ist, entscheidet sich in dieser Reihenfolge – und nicht an der einen Frist, die in Ratgebern am häufigsten genannt wird.

Dieser Beitrag ordnet die Prüfreihenfolge, nennt die Werte, mit denen Behörden arbeiten, und zeigt am Beispiel Nordrhein-Westfalen, wo die kommunalen Unterschiede liegen. Er beschreibt die Rechtslage, er ersetzt keine Auskunft der zuständigen Stelle.

Sicherheitshinweis vorab: Fällarbeiten mit Motorsäge, Arbeiten in der Baumkrone und der Umgang mit Seilzügen oder Hubarbeitsbühnen gehören in die Hand eines Fachbetriebs für Baumpflege. Dieser Text behandelt ausschließlich die rechtliche Seite und enthält keine Anleitung zur Ausführung.


Ist mein Baum im Hausgarten geschützt?

Zuerst: den Stammumfang messen

Alles Weitere hängt an einem Wert, den Sie in fünf Minuten selbst ermitteln können. Nehmen Sie ihn auf, bevor Sie irgendwo nachschlagen oder anrufen.

  • Gemessen wird der Umfang, nicht der Durchmesser. Legen Sie ein Maßband einmal um den Stamm. Ein Stammumfang von 80 cm entspricht rechnerisch rund 25,5 cm Durchmesser – wer versehentlich den Durchmesser vergleicht, hält einen geschützten Baum für ungeschützt.
  • Messhöhe: ein Meter über dem Erdboden. Nicht am Fuß, nicht auf Brusthöhe. Bei Hanglage gilt die Geländeoberfläche am Stammfuß als Bezugspunkt.
  • Liegt der Kronenansatz unter einem Meter, wird unmittelbar darunter gemessen. Diese Sonderregel steht in den Satzungen von Köln und Düsseldorf wortgleich – und trifft genau die kurzstämmigen Bäume, die man für unproblematisch hält.
  • Mehrstämmige Bäume: Notieren Sie jeden Stamm einzeln. Wie gezählt wird, unterscheidet sich von Kommune zu Kommune – die Rohwerte brauchen Sie in jedem Fall.
  • Notieren Sie außerdem die Baumart. Ob Laub- oder Nadelbaum, ob Obstbaum, ob Walnuss oder Esskastanie: An dieser Unterscheidung hängen in mehreren Satzungen komplette Ausnahmen.

Runden Sie im Grenzbereich nicht zu Ihren Gunsten. Liegt der Wert dicht an einer Schwelle, gehört der Fall zur Behörde.


Stufe 1 – Bundesnaturschutzgesetz: die Frist, die im Hausgarten meist nicht greift

Was hier geregelt ist. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, Gehölze zwischen dem 1. März und dem 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Der Satz nennt allerdings ausdrücklich Bäume, die „außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen“ stehen.

Für wen das passt. Für alle, die einen einzelnen Baum auf einem bewohnten Grundstück entfernen wollen. Ein typischer Hausgarten wird von den Naturschutzverwaltungen als gärtnerisch genutzte Grundfläche eingeordnet – die Stadt Dortmund führt Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Parkanlagen, Friedhöfe und Erwerbsgartenbauflächen als ausgenommene Flächen auf. Das bundesrechtliche Zeitfenster greift für Bäume dort dann nicht.

Für wen das nicht passt. Für Sträucher, Hecken und lebende Zäune: Die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Flächen bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf Bäume. Der Rückschnitt oder das Entfernen von Strauchwerk bleibt auch im Hausgarten an die Frist gebunden. Ebenfalls nicht anwendbar ist die Ausnahme auf Straßenbäume, Alleen und Bäume in der freien Landschaft.

Konkreter Wert. Verbotszeitraum 1. März bis 30. September, jährlich wiederkehrend (§ 39 Abs. 5 BNatSchG, Stand 2026).

Wichtige Einschränkung. Der Begriff „gärtnerisch genutzte Grundfläche“ ist im Gesetz nicht definiert. Wie weit er reicht, legen die Umweltministerien der Länder aus; eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Wer sich allein darauf stützt, trägt das Auslegungsrisiko. Die verbindliche Auskunft erteilt die untere Naturschutzbehörde der Gemeinde oder des Kreises.

Stufe 2 – Artenschutz: gilt ganzjährig, unabhängig von jeder Frist

Was hier geregelt ist. § 44 Abs. 1 BNatSchG schützt Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender, besonders geschützter Arten. Ein besetztes Vogelnest, eine Fledermausquartierhöhle oder eine Spechthöhle im Stamm macht die Fällung unzulässig – auch dann, wenn das Zeitfenster aus Stufe 1 gar nicht greift und die Gemeinde keine Satzung hat.

Für wen das passt. Für jeden Baum, ausnahmslos. Vor der Fällung ist zu prüfen, ob Höhlen, Spalten, Horste oder Nester vorhanden sind.

Für wen das nicht passt. Als Entwarnung taugt der Winter nicht: Fledermausquartiere und Ruhestätten sind auch außerhalb der Brutzeit geschützt.

Konkreter Wert. Verstöße gegen den Gehölzschutz nach § 39 Abs. 5 BNatSchG können nach § 69 Abs. 7 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden; für die in Absatz 7 aufgeführten schwereren Tatbestände – darunter Verstöße gegen § 44 – reicht der Rahmen bis 50.000 Euro (Stand 2026).

Stufe 3 – Kommunale Baumschutzsatzung: hier entscheidet sich der Normalfall

Für den typischen Gartenbaum ist nicht das Bundesrecht maßgeblich, sondern die Satzung der Gemeinde. Die Ermächtigung dafür steht in § 49 LNatSchG NRW: Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes regeln. Sie müssen es nicht. Deshalb ist die erste Frage nicht „ab wann ist mein Baum geschützt“, sondern „hat meine Gemeinde überhaupt eine Satzung“.

Vier NRW-Beispiele, die die Spannbreite zeigen:

Köln – Satzung vom 18.07.2023. Geschützt sind Laubbäume ab 80 cm Stammumfang und Nadelbäume ab 130 cm Stammumfang. Zwei- und mehrstämmige Laubbäume sind geschützt, wenn mindestens zwei Einzelstämme jeweils 40 cm erreichen, bei Nadelbäumen liegt dieser Wert bei 65 cm. Gemessen wird in einem Meter Höhe. Auch baumförmig gewachsene Sträucher wie Weißdorn, Holunder oder Eibe fallen darunter, sobald sie die Mindestumfänge erreichen. Zusätzlich geschützt sind Bäume, die ein Bebauungsplan zu erhalten vorschreibt – unabhängig von ihrer Größe.

Düsseldorf – Satzung 68.401. Geschützt sind Bäume ab 80 cm Stammumfang, mehrstämmige Bäume bereits dann, wenn ein einzelner Stamm 50 cm erreicht. Obstbäume sind ausgenommen – mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.

Dortmund – Satzung vom 02.06.2006. Schwelle ebenfalls 80 cm in einem Meter Höhe. Nicht erfasst sind Nadelbäume und Kulturobstbäume, wohl aber deren Zier- und Wildformen sowie Walnuss und Esskastanie. Für Pappeln gilt eine Sonderregelung: Sie sind grundsätzlich genehmigungsfrei, die Ersatzpflanzung ist aber vorab mit dem Umweltamt abzustimmen. Auch tote Bäume, die nach ihrem Stammumfang unter die Satzung fielen, sind vor der Beseitigung zu melden.

Bielefeld und Paderborn – keine Satzung mehr. Paderborn hat die Baumschutzsatzung durch Ratsbeschluss vom 14.11.2024 aufgehoben; sie ist seit dem 07.12.2024 außer Kraft. In Bielefeld beschloss der Rat die Aufhebung im Februar 2026, wirksam ab dem 17.02.2026. In beiden Städten bleiben ausschließlich die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes NRW – Stufe 1 und Stufe 2 dieses Beitrags – sowie etwaige Festsetzungen im Bebauungsplan.

Wie häufig der Fall „keine Satzung“ ist. Eine Kommunalbefragung in Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2022, ausgewertet von Daniel Mühlleitner (Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl), weist 44 NRW-Kommunen aus, die eine zuvor bestehende Baumschutzregelung abgeschafft hatten; 102 weitere Städte und Gemeinden diskutierten die Einführung und entschieden sich dagegen (wiedergegeben in „Neue Landschaft“, 2026). Die Zahlen sind ein Größenordnungshinweis, keine amtliche Statistik – aber sie zeigen, dass die satzungsfreie Gemeinde in NRW kein Sonderfall ist.


So finden Sie die Regel Ihrer Gemeinde

Dieser Schritt ist der eigentliche Kern. Ohne ihn bleibt jede allgemeine Aussage unverbindlich.

1. Ortsrecht durchsuchen. Suchen Sie nach dem Gemeindenamen zusammen mit „Baumschutzsatzung“. Führt das nicht weiter, suchen Sie nach dem Gemeindenamen und „Ortsrecht“ oder „Satzungen“ – dort ist das gesamte kommunale Recht abgelegt, meist nach Sachgebieten gegliedert. Die Baumschutzsatzung steht üblicherweise im Abschnitt Umwelt, Natur oder Grünflächen.

2. Prüfen, ob die Fassung aktuell ist. Achten Sie auf das Ausfertigungsdatum und auf einen Aufhebungsvermerk. Aufgehobene Satzungen bleiben oft noch monatelang online auffindbar, teils auf städtischen Seiten selbst. Umgekehrt gilt: Eine Novellierung kann die Schwelle gesenkt haben – Köln ist 2023 von 100 auf 80 cm heruntergegangen.

3. Zuständige Stelle anrufen. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde. Sie sitzt in kreisfreien Städten meist im Umweltamt oder Grünflächenamt, in kreisangehörigen Gemeinden häufig beim Kreis. Bei baubedingten Fällungen ist zusätzlich die Bauaufsicht im Spiel.

4. Diese Angaben vorher bereitlegen:

  • Adresse und Flurstück des Grundstücks
  • Baumart, so genau wie möglich
  • gemessener Stammumfang in einem Meter Höhe, bei mehrstämmigen Bäumen jeder Stamm einzeln
  • ob der Baum an oder auf der Grundstücksgrenze steht
  • ob sichtbare Höhlen, Nester oder Spalten vorhanden sind
  • ob ein Bauvorhaben der Anlass ist

5. Beachten: Eine telefonische Auskunft ist keine Genehmigung und bindet die Behörde nicht. Wo es auf Verbindlichkeit ankommt, ist der schriftliche Weg zu wählen. Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und Namen der Auskunftsperson.

6. Bebauungsplan gesondert prüfen. Er ist ein eigenes Regelwerk und liegt nicht in der Satzungssammlung. Viele Kommunen stellen ihre Bebauungspläne in einem Geoportal bereit; die Bauaufsicht gibt Auskunft, ob Ihr Grundstück im Geltungsbereich liegt und ob dort Bäume zum Erhalt festgesetzt sind.


Stufe 4 – Der Antrag: was die Behörde verlangt

Die Anforderungen ähneln sich über die Kommunen hinweg: Name und Anschrift von Antragsteller und Baumeigentümer, Angabe von Art und Stammumfang, ein Lageplan mit dem Standort des Baums und der übrigen geschützten Bäume auf dem Grundstück, eine Begründung.

Köln verlangt zusätzlich aussagekräftige Fotos und eine rechtsverbindliche Erklärung zu den Eigentumsverhältnissen; bei baubedingten Anträgen einen Lageplan im Maßstab 1:250. In Düsseldorf kann der Antrag formlos gestellt werden, Fällanträge im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind jedoch als Anlage zum Bau- oder Abbruchantrag beim Bauaufsichtsamt einzureichen. Dortmund verlangt zwingend das eigene Formular, wenn schriftlich beantragt wird.

Konkreter Wert. Die Fällgebühr in Düsseldorf beträgt 76 Euro (Stand: Angabe des Serviceportals Düsseldorf, Abruf August 2026). In Dortmund sind Bescheide nach der Verwaltungsgebührensatzung gebührenpflichtig und nach Baumzahl sowie danach gestaffelt, ob eine Ortsbesichtigung stattfindet. Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen ergehen in Dortmund schriftlich und sind auf zwei Jahre befristet.

Stufe 5 – Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung: der Posten, der oft übersehen wird

Eine Genehmigung ist selten das Ende. Die meisten Satzungen koppeln sie an eine Ersatzpflanzung, deren Umfang sich nach dem Stammumfang des entfernten Baums richtet.

Köln. Die Anlage zu § 10 Abs. 3 der Baumschutzsatzung staffelt die Zahl der Ersatzbäume nach Stammumfang: bis 99 cm ein Baum, 100 bis 199 cm drei, 200 bis 299 cm fünf, 300 bis 399 cm sieben, 400 bis 499 cm neun. Vorgeschrieben ist Pflanzware als Hochstamm oder Stammbusch mit 18/20 cm Stammumfang bei hoch- und mittelhochwachsenden Gehölzen beziehungsweise 16/18 cm bei Obstgehölzen. Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, setzt die Stadt eine Ausgleichszahlung von 1.488 Euro je nicht gepflanztem Baum fest (Stand: Angabe der Stadt Köln, Abruf August 2026).

Dortmund. Die Ersatzpflanzung ist mit Baumschulware von 20 bis 25 cm Stammumfang vorzunehmen und dem Umweltamt zu melden. Wird ein geschützter Baum ohne Genehmigung entfernt, entsteht die Ersatzpflanzungspflicht unabhängig davon – sie ist keine Sanktion, sondern eine eigenständige Folge.

Für wen das relevant ist. Für jeden, der die Kosten der Maßnahme überschlägt. Die Pflanzpflicht kann den Betrag der Verwaltungsgebühr um ein Vielfaches übersteigen, und sie fällt zusätzlich zu den reinen Fällkosten an, die der Fachbetrieb in Rechnung stellt.


Die Entscheidungsregel

Stellen Sie einen Antrag, wenn Ihre Gemeinde eine gültige Baumschutzsatzung hat und der gemessene Stammumfang die dort genannte Schwelle erreicht oder knapp darunter liegt – oder wenn der Baum in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt ist. Der Grenzfall gehört zur Behörde, nicht zur eigenen Einschätzung.

Verzichten Sie auf den Antrag, wenn keine gültige Satzung existiert, der Baum eindeutig unter der Schwelle liegt oder er zu einer ausgenommenen Art gehört – in Dortmund etwa ein Kulturobstbaum, in Düsseldorf ein Obstbaum außer Walnuss und Esskastanie. Die artenschutzrechtliche Prüfung nach Stufe 2 bleibt trotzdem Pflicht.

Holen Sie zuerst Auskunft ein, wenn der Baum auf oder unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht, wenn Sie unsicher sind, ob eine Höhle bewohnt ist, wenn der Baum als Naturdenkmal geführt wird oder wenn die Fällung mit einem Bauvorhaben zusammenhängt.

Lassen Sie es, wenn der Baum ganz oder teilweise dem Nachbarn gehört und dessen Zustimmung fehlt – dazu die nächste Ebene.

Die dritte Rechtsebene: Nachbarrecht

Neben Bundesrecht und kommunaler Satzung greift das Zivilrecht, und zwar unabhängig von beiden.

  • Grenzbaum. Steht ein Baum auf der Grenze, gehört er nach § 923 BGB beiden Nachbarn gemeinsam. Eine Fällung ohne Zustimmung des anderen ist unzulässig.
  • Überhang. § 910 BGB erlaubt es, herüberragende Zweige zu beseitigen, wenn zuvor eine angemessene Frist gesetzt wurde und die Nutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigt ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.06.2021 (V ZR 234/19) entschieden, dass dieses Recht auch dann besteht, wenn der Baum dadurch in seiner Standfestigkeit gefährdet wird – ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass Baumschutzsatzungen zu beachten bleiben. Die Justiz NRW verweist ergänzend auf § 1004 BGB für den Beseitigungsanspruch bei Wurzeln und Zweigen.
  • Pflanzabstände. Die Abstände, die ein neu gepflanzter Ersatzbaum zur Grenze einhalten muss, ergeben sich aus dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Landes – in Nordrhein-Westfalen aus dem NachbG NRW. Wer eine Ersatzpflanzung plant, prüft das vor der Standortwahl.

Was oft falsch steht

Die Behauptung. „Bäume dürfen zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gefällt werden – auch nicht im eigenen Garten.“

Was tatsächlich im Gesetz steht. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfasst Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Ein Hausgarten wird von den Naturschutzverwaltungen als gärtnerisch genutzte Grundfläche eingeordnet. Das bundesrechtliche Zeitfenster greift für Bäume dort also gerade nicht.

Warum der Irrtum trotzdem nicht harmlos ist. Wer daraus schließt, im Hausgarten sei ganzjährig alles erlaubt, macht denselben Fehler in die andere Richtung. Drei Dinge gelten weiter:

  1. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG wirkt ganzjährig und kennt keine Gartenausnahme.
  2. Die Ausnahme betrifft nur Bäume. Hecken, Gebüsche und lebende Zäune bleiben auch im Garten an die Frist gebunden – das betrifft den beliebten Sommerschnitt an Sträuchern.
  3. Die kommunale Satzung gilt unabhängig vom Kalender. In Dortmund gilt umgekehrt: Liegt eine Genehmigung vor und steht der Baum auf einer nicht gärtnerisch genutzten Fläche, dürfen die Arbeiten erst ab Oktober beginnen und müssen bis Februar abgeschlossen sein.

Die praktische Empfehlung vieler Behörden bleibt deshalb, im Winterhalbjahr zu fällen – nicht weil das Bundesrecht es im Garten verlangt, sondern weil damit die artenschutzrechtlichen Risiken am kleinsten sind.


Woran es meistens scheitert

  1. Am Messpunkt, nicht am Maß. Gemessen wird der Umfang in einem Meter Höhe. Wer weiter oben misst, unterschreitet die Schwelle scheinbar. Liegt der Kronenansatz unter einem Meter, gilt in Köln und Düsseldorf die Stelle unmittelbar darunter – dort ist der Stamm oft dicker als erwartet.
  2. An der Mehrstämmigkeit. Ein Baum, der als Strauch wahrgenommen wird, ist häufig geschützt: Köln erfasst zwei Einzelstämme ab 40 cm, Düsseldorf schon einen einzigen ab 50 cm. Baumförmig gewachsene Eiben, Holunder und Weißdorne fallen regelmäßig darunter.
  3. An der veralteten Fassung. Satzungen werden aufgehoben und novelliert, die alten Dokumente bleiben im Netz auffindbar. Wer sich auf eine Fassung ohne Datumsprüfung verlässt, arbeitet unter Umständen mit einer Regel, die nicht mehr gilt – oder mit einer, die inzwischen strenger geworden ist.
  4. Am Bebauungsplan. Bäume, die ein Bebauungsplan zu erhalten vorschreibt oder die als Ausgleichspflanzung gesetzt wurden, sind unabhängig vom Stammumfang geschützt. Das steht nicht in der Satzung, sondern im Planwerk – und wird bei Bestandsimmobilien oft übersehen, weil die Festsetzung Jahrzehnte alt ist.
  5. Am toten Baum. Ein abgestorbener Baum ist nicht automatisch frei. Dortmund verlangt eine Meldung vor der Beseitigung und unterscheidet ausdrücklich zwischen tot – keine lebenden Bestandteile mehr – und absterbend, wofür weiterhin eine Ausnahmegenehmigung nötig ist.
  6. An der Folgepflicht. Die Genehmigung ist erteilt, die Ersatzpflanzung wird vergessen oder nicht gemeldet. Sie ist Teil des Bescheids, in Dortmund mit eigenem Meldeformular, und ihre Nichterfüllung ist ein eigenständiger Verstoß.

Eigengrafik: Entscheidungsbaum „Ist mein Baum geschützt?“

Zweck. Die vier Prüffragen in der richtigen Reihenfolge abbilden, damit ein Leser in unter einer Minute erkennt, in welche der drei Ergebniskategorien sein Fall fällt. Die Grafik ersetzt die Prüfung nicht, sondern sortiert sie.

Aufbau. Vier Ja/Nein-Knoten untereinander, von oben nach unten durchlaufen, mit drei Ergebnisfeldern am unteren Rand.

KnotenFrageZweig „Ja“Zweig „Nein“
1Steht der Baum in einem Hausgarten oder auf einer anderen gärtnerisch genutzten Fläche?weiter zu Knoten 2Ergebnisfeld C
2Sind Höhlen, Nester, Horste oder Spalten am Baum erkennbar?Ergebnisfeld Cweiter zu Knoten 3
3Hat die Gemeinde eine gültige Baumschutzsatzung, oder ist der Baum im Bebauungsplan festgesetzt?weiter zu Knoten 4Ergebnisfeld A
4Erreicht der Stammumfang in 1 m Höhe die Schwelle der Satzung?Ergebnisfeld BErgebnisfeld A

Ergebnisfelder.
A – Keine Genehmigung nach Satzung erforderlich (Artenschutz bleibt zu beachten).
B – Genehmigungspflichtig: Antrag bei der zuständigen Stelle.
C – Auskunft der unteren Naturschutzbehörde einholen, bevor gehandelt wird.

Nötige Beschriftungen. Über der Grafik ein Hinweis auf den Stand; an Knoten 3 der Zusatz „gültig – Aufhebungsvermerk und Datum prüfen“; unter Knoten 4 eine Fußnote zur Messhöhe von einem Meter und zur Sonderregel bei tief angesetzter Krone; unter den Ergebnisfeldern die zuständige Stelle in Klarschrift.

Alt-Text-Entwurf. „Entscheidungsbaum mit vier Ja-Nein-Fragen zur Frage, ob ein Baum im Hausgarten ohne Genehmigung gefällt werden darf, mit drei Ergebnisfeldern.“


Häufige Fragen

Gilt die Baumschutzsatzung auch für Bäume, die ich selbst gepflanzt habe?
Ja. Die Satzungen knüpfen an Stammumfang, Art und Standort an, nicht daran, wer den Baum gesetzt hat. Auch Ersatzpflanzungen aus früheren Bescheiden sind in Köln und Düsseldorf ausdrücklich unabhängig vom Stammumfang geschützt.

Was gilt, wenn meine Gemeinde die Satzung gerade aufgehoben hat?
Dann entfällt die Genehmigungspflicht nach Satzung ab dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung. Bundes- und Landesnaturschutzrecht gelten weiter, ebenso Festsetzungen im Bebauungsplan. Paderborn und Bielefeld weisen genau darauf auf ihren Seiten hin.

Muss ich meinen Nachbarn vor der Fällung informieren?
Rechtlich in der Regel nicht, solange der Baum vollständig auf Ihrem Grundstück steht und kein Grenzbaum nach § 923 BGB vorliegt. Steht er auf der Grenze, ist die Zustimmung erforderlich.

Darf ich fällen, wenn der Baum umzustürzen droht?
Die Verkehrssicherungspflicht kann ein Eingreifen rechtfertigen, auch außerhalb üblicher Zeiträume. Die Gefahr muss aber belegbar sein, und die zuständige Stelle ist zu informieren. Ob im Einzelfall Gefahr im Verzug vorliegt, ist keine Frage, die sich aus einem Ratgeber beantworten lässt.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?
Das hängt von Kommune und Auslastung ab und wird in den Satzungen nicht geregelt. Wer im Winterhalbjahr fällen will, sollte den Antrag entsprechend früh stellen; die Gültigkeitsdauer der Bescheide ist begrenzt – in Dortmund auf zwei Jahre.


Transparenz

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Zusammenstellung auf Basis von Bundes- und Landesgesetzen, kommunalen Satzungen, amtlichen Auskünften der genannten Städte und veröffentlichter Rechtsprechung. Er beruht nicht auf eigener Umsetzung oder eigenen Tests.

  • Geprüfte Quellen: Bundesnaturschutzgesetz (§§ 39, 44, 69), Landesnaturschutzgesetz NRW (§ 49), Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 910, 923, 1004), Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 nebst Anlage zu § 10 Abs. 3, Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf (68.401), Baumschutzsatzung der Stadt Dortmund vom 02.06.2006, Aufhebungsbekanntmachungen der Städte Paderborn und Bielefeld, Serviceportale der genannten Städte, BGH-Urteil V ZR 234/19.
  • Geltungsbereich: Bundesrecht bundesweit; § 49 LNatSchG NRW und die Satzungsbeispiele gelten für Nordrhein-Westfalen beziehungsweise ausschließlich für die jeweils genannte Stadt. In anderen Bundesländern und Gemeinden gelten abweichende Schwellenwerte, Ausnahmen und Gebühren. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Ortsrechts Ihrer Gemeinde.
  • Keine Rechtsberatung: Der Text gibt die Rechtslage beschreibend wieder und trifft keine Aussage zu Ihrem Einzelfall. Verbindliche Auskunft erteilt die untere Naturschutzbehörde beziehungsweise das Umwelt- oder Grünflächenamt Ihrer Gemeinde.
  • Stand der letzten Prüfung: August 2026.

Quellen

Primärquellen

Ergänzend herangezogen

Scroll to Top